Kann ein Prüfling erkankungsbedingt an einer der folgenden Prüfungen nicht teilnehmen, so ist dem Prüfungsausschuss nach § 9 Abs. 3 des Allgemeinen Teils der Prüfungsordnung (kurz: AT PO) ein amtsärztliches Attest vorzulegen:
- Prüfungen in der zweiten Wiederholung (nach § 11 Abs. 1 AT PO),
- Wiederholungsprüfungen im letztmöglichen Prüfungstermin vor dem 13-monatigen Fristende (nach § 11 Abs. 3 AT PO). (Wurde das Fristende verlängert, so gilt der letztmögliche Prüfungstermin vor dem verlängerten Fristende).
- Prüfungen der Vorprüfung im letztmöglichen Prüfungstermin vor dem 7-semestrigen Fristende (nach § 19 Abs. 1 AT PO). (Wurde das Fristende verlängert, so gilt der letztmögliche Prüfungstermin vor dem verlängerten Fristende).
Ist bereits einer der genannten drei Fälle gegeben, so ist das amtsärztliche Attest vorzulegen. Kosten des amtsärztlichen Attests sind vom Prüfling zu tragen.